Bundesversorgungsgesetz Abänderung: 19. Juni 2015

Im Juni 2015 wurden die Abänderungen vom Deutschen Bundestag zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verabschiedet! Es soll zu spürbaren Verbesserungen für die Patienten führen. Im Folgenden, eine Zusammenfassung über wichtige Regelungen des Gesetzes nach dessen Verabschiedung. Besonders interessieren dürfte Sie die Abänderung zum Entlassungsmanagement § 39 Abs. 1 SGB V. Denn oft werden am Entlassungstag nach einer Bauch – Operation Ihre Lebenssituationen zu Hause nicht berücksichtigt, somit auch nicht Ihre Patientinnenrechte die Sie kennen bzw. wissen sollten!

  • Die kassenärztlichen Vereinigungen müssen bis zum 23. Januar 2016 Terminservicestellen einrichten (§ 75 Abs. 1 SGB V). Für die Vermittlung eines Facharzttermins ist eine Überweisung erforderlich. Von der Überweisungserfordernis ausgenommen sind Augen- und Frauenärzte. Liegt eine Überweisung vor, so muss innerhalb einer Woche der Facharzttermin vermittelt werden, die Wartezeit auf den Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und Arzt muss zumutbar sein. Gelingt es den Terminservicestellen nicht, einen Behandlungstermin bei einer Facharztpraxis innerhalb der Fristen anzubieten, ist ein ambulanter Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, bei Bagatellerkrankungen sowie bei vergleichbaren Fällen sind die Terminservicestellen nicht zuständig. Näheres – auch zu weiteren Ausnahmen von der Überweisungserfordernis – wird im Bundesmantelvertrag der Vertragspartner geregelt.
  • Die bisher für die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach §116b SGB V geltende Beschränkung auf die schweren Verlaufsformen wurde sowohl für die onkologischen als auch für die rheumatischen Erkrankungen aufgehoben. Der G-BA muss nun darüber beraten, wie diese Regelung umgesetzt werden kann. In beiden Bereichen muss der G-BA künftig die Auswirkungen beobachten und ggf. Anpassungen vornehmen, explizit auch hinsichtlich nicht nachvollziehbarer Mengen und Kostenentwicklungen.
  • Für die rheumatologischen Erkrankungen bedeutet diese Änderung zum einen, dass wesentlich mehr Betroffene die ASV nutzen können und zum anderen besteht die Gefahr, dass der bisherige Schwerpunkt der ASV auf die interdisziplinäre Versorgung zukünftig nur eingeschränkt erfolgen kann.
  • Der Bestandsschutz für Krankenhäuser nach § 116b a. F. wird auf drei Jahre (nach Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses des G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung) befristet. Die Abrechnung von ASV-Leistungen wird auf öffentlich-rechtliche Stellen begrenzt. Zusätzlich können künftig auch Krankenhäuser über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2016 weitere chronische Erkrankungen festlegen, für die strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) entwickelt werden sollen. Explizit im Gesetz benannt sind Depressionen und Rückenleiden (§ 137f SGB V). So wie es derzeit aussieht, werden sich die Beratungen für ein DMP rA jedoch zeitlich deutlich weit nach hinten verschieben.
  • Im Hinblick auf das Zweitmeinungsverfahren gilt, dass Versicherte bei bestimmten planbaren Operationen, bei denen eine Mengenausweitung möglich ist, einen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben (§ 27b SGB V). Zweitmeinungsverfahren, die von den Krankenkassen als Satzungsleistungen angeboten werden, müssen ebenfalls die Anforderungen erfüllen, die vom G-BA definiert werden. Die Regelung gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren für Verträge nach § 140a (Integrierte Versorgung) anbietet. Der G-BA ist gefordert, erstmals bis zum 31. Dezember 2015 in einer Richtlinie diejenigen planbaren Eingriffe festzulegen, für die der Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren besteht. Die (indikationsspezifischen) Anforderungen an die Zweitmeinung sowie die erforderlichen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Abgabe einer Zweitmeinung werden ebenfalls vom G-BA festgelegt.
  • Der G-BA soll bis zum 30. Juli 2016 die Heilmittelversorgung von Versicherten mit einem langfristigen Heilmittelbedarf verbindlich regeln. Dabei soll zum einen geklärt werden, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Krankenkasse muss innerhalb von vier Wochen entscheiden, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Dies kann – wie derzeit in der Anlage des Merkblatts des G-BA zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen umgesetzt – in Form einer Diagnoseliste erfolgen (§ 32 a Abs. 1a SGB V).
  • Krankenhäuser können zukünftig im Zuge ihres Entlassmanagements für bis zu sieben Tage u.a. Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnen und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf ein Entlassmanagement. Kommen Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander (§ 39 Abs. 1 SGB V).
  • Im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht wird klargestellt, dass die Versicherten anfallende Mehrkosten, sofern sie im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX angemessen sind, nicht übernehmen müssen (§ 40 Abs. 2 SGB V). § 40 Abs. 1 stellt klar, dass auch die mobile Rehabilitation eine mögliche Form der Reha sein kann.
  • Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind (§ 44 Abs. 1 SGB V).
  • Die Gelder im Innovationsfond sollen dazu beitragen, Projekte der Versorgungsforschung sowie neue Versorgungsformen zu fördern. Dafür werden für die Jahre 2016-2019 jährlich Mittel in Höhe von 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt (§ 92a SGB V). Ebenfalls angesiedelt beim G-BA ist ein Innovationsausschuss, der für die Durchführung zuständig ist (§ 92b SGB V). Die Selbsthilfe gehört ebenfalls dem Ausschuss an und erhält ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Der Innvotationsausschuss wird von einem Expertenbeirat beraten. Die Bewertung des Nutzens neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen wird auf diejenigen Methoden beschränkt, für die ein NUB-Entgelt beantragt wird (§ 137h SGB V). Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen, wird sie weiterhin auf Methoden beschränkt, deren Anwendung einen besonders invasiven Charakter aufweisen.
  • Krankenhäuser müssen bei Unterversorgung zur ambulanten Versorgung ermächtigt werden (§ 116a SGB V). Dies gilt nur bei bereits eingetretener Unterversorgung. Der Ermächtigungsbeschluss muss nach zwei Jahren von den Zulassungsausschüssen überprüft werden.
  • Ermächtigte Ärzte werden nicht mehr auf den Versorgungsgrad angerechnet (§ 103 Abs. 1SGB V).
  • Im Hinblick auf den Abbau von Arztsitzen in überversorgten Gebieten gilt jetzt eine „Soll-Regelung“(§ 103 Abs. 3a SGB V). Es ist weiterhin möglich, eine Nachbesetzung zu ermöglichen, wenn dies aus Versorgungsgründen nötig ist.
  • Als weiteres Kriterium bei der Auswahl von Nachfolgern für Arztpraxen sind die Belange von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Versorgung aufgenommen (§ 103 Abs. 4 SGB V).
  • Die Regelung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b SGB V bleibt der Landesebene zugeordnet. Die Festlegung von Rahmenvorgaben für die Prüfungen erfolgt durch die KBV und den GKV-Spitzenverband. Darüber hinaus müssen KBV und GKV-Spitzenverband diejenigen Verordnungsbedarfe für die Verordnung von Heilmitteln festlegen, die bei den Prüfungen berücksichtigt werden sollen. Dazu gehören auch Verordnungen zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V. Die Vertragspartner auf Landesebene können darüber hinaus weitere besondere Versorgungsbedarfe festlegen, die bei den Prüfungen anerkannt werden.
  • Eine Patientenbeteiligung in den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b ist explizit in § 140f Abs. 3 SGB V verankert. Bei der Ausübung ihres Mitberatungsrechtes werden Unterstützungsleistungen durch die Landesausschüsse festgeschrieben. Diese beziehen sich auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für jährlich bis zu sechs Abstimmungs- und Koordinierungstreffen sowie Fortbildungen und Schulungen der sachkundigen Personen (§ 140f Abs. 7 SGB V).

Hier finden Sie das GKV-VSG, wie es im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2015 veröffentlicht wurde. Das Gesetz ist seit dem 23. Juli in Kraft. Die Regelung zur Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106b SGB V) tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Quelle: DVBM und Deutsches Ärzteblatt

Kommentare sind geschlossen.