Mit der Diagnose einer schweren chronischen Erkrankung wie auch Endometriose stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob und wann ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt (in einigen Bundesländern sind hierfür inzwischen die Landratsämter zuständig) gestellt werden sollte.
Grundsätzlich ist ein Antrag des Betroffenen erforderlich, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll, hängt vor allen Dingen davon ab, ob mit der Anerkennung der Schwerbehinderung Nachteilsausgleiche verbunden sind. Zunächst ist festzustellen, dass eine Schwerbehinderung im Sinne des einschlägigen Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) erst mit der Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 vorliegt. Zwar können auch mit der Anerkennung eines Grades der Behinderung unter 50, z.B. GdB 30, bestimmte Nachteilsausgleiche verbunden sein, so z.B. die Möglichkeit der Gleichstellung oder die Möglichkeit, steuerliche Vergünstigungen zu erhalten.
Es ist nicht korrekt diese in Prozenten anzugeben, da die Staffelung in 10er Schritten erfolgt!
Nachfolgend nun stichwortartig Möglichkeiten der Steuererleichterungen für behinderte (also nicht nur schwerbehinderte) Menschen:
- Pauschbetrag für Schwerbehinderte mit GdB/MdE ab 50
- Pauschbetrag für Behinderte mit GdB/MdE ab 25
- außerordentliche Krankheitskosten
- Aufwendungen für eine Haushaltshilfe
- Heimunterbringung
- Pflegepersonen
- Schulgeld
- Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Aufwendungen für Privatfahrten
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung 50%
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- Grundsteuerermäßigung
- Umsatzsteuerbefreiung/-ermäßigung
- Erbschafts-/Schenkungssteuerbefreiung
Weitere kostenlose Informationen erhalten Sie hier.
Mit einer Anerkennung der Schwerbehinderung sind Nachteilsausgleiche verbunden
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf einen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung von einer Arbeitswoche. Bei einer 5 – Tage – Woche sind dies regelmäßig 5 Urlaubstage. Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einer 6 – Tage – Woche entsprechend mehr bzw. weniger Urlaubstage. Zusätzlich hat der schwerbehinderte Mensch einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor ein schwerbehinderter Mensch wirksam gekündigt werden kann, muss zuvor vom Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes (Abteilung des Regierungspräsidiums) eingeholt werden. Daneben gibt es auf kommunaler und Länderebene und bei manchen Versicherungen etc. weitere Vergünstigungen, die direkt nachgefragt werden sollten, weil sie ständigen Änderungen unterworfen sind und zudem den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden. Auch bei der Agentur für Arbeit und den Jobcentern gibt es besondere Unterstützung für schwerbehinderte Menschen.
Angesichts der direkt mit der Anerkennung der Schwerbehinderung verbundenen verschiedensten Vergünstigungen wird oftmals vergessen, dass sich auch mit Blick auf die Altersrente einiges durch die Anerkennung der Schwerbehinderung ändert. Die Grenze für den Bezug der Altersrente beträgt für schwerbehinderte Menschen nicht 65 Jahre, sondern bereits mit 63 Jahren kann ein schwerbehinderter Mensch die volle Rente ohne Abzüge beziehen. Mit Abschlägen kann ein schwerbehinderter Mensch sogar mit 60 Jahren in Rente gehen. Dies gilt allerdings nur für Menschen, die vor 1951 geboren sind. Ab dem Geburtsjahrgang 1952 wirkt sich die „Rente mit 67“ auch auf Schwerbehinderte aus. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren und das Erreichen der persönlichen Altersgrenze.
Rechtliche Nachteile gibt es dagegen keine. Außer Arbeitgeber und/oder Kollegen sind der Meinung, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 gleichbedeutend damit ist, dass der Betroffenen nur noch die halbe Arbeitsleistung erbringen könne. Dieses Vorurteil ist nicht nur bei Arbeitgebern und Kollegen, sondern auch bei den Betroffenen immer noch weit verbreitet, obwohl die Bezeichnung seit vielen Jahren von MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) auf GdB (Grad der Behinderung) bzw. GdS (Grad der Schädigung) geändert wurde, um klar zu stellen, dass die Einstufung nach dem Schwerbehindertenrecht nichts mit der Arbeitsleistung zu tun hat! Hier stellt sich auch gleich die Frage, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einer Bewerbung die Tatsache der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantworten muss. *Quelle: mit freundlicher Genehmigung DVMB
Hier finden Sie weitere Informationen: Versorgungmedizinische Grundsätze 2008/2009
Speziell hier im unteren Teil B. GdS Tabelle unter Punkt 14. und 14.5 finden Sie Erläuterungen zu Endometriose.
Hier können Sie die Schwerbehindertenausweisverordnung nachlesen.